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   BVerwG, 30.08.1974 - III CB 71.69   

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BVerwG, 30.08.1974 - III CB 71.69 (https://dejure.org/1974,1847)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1974 - III CB 71.69 (https://dejure.org/1974,1847)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 1974 - III CB 71.69 (https://dejure.org/1974,1847)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Begründetheit einer Verfahrensrevision - Antragsberechtigung des durch wirksamen Erbverzicht ausgeschlossenen Erben nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Anspruch auf Schadensfeststellung wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.05.1965 - III C 6.65

    Schadensfeststellung bei ererbten Altenteilsrechten - Schadensfeststellung aus

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1974 - III CB 71.69
    Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt, daß ein Erbe eines Altenteilsberechtigten, der nach der Vertreibung, jedoch vor dem 1. April 1952 gestorben ist, hinsichtlich solcher Leistungen aus dem Altenteil keine Schadensfeststellung verlangen kann, die nach dem Tode des Erblassers nicht mehr zu erbringen gewesen wären (vgl. Urteil vom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 6.65 - [BVerwGE 21, 114/119]).

    In der vorgenannten Entscheidung ist ebenso wie in den weiteren - bereits erwähnten - Entscheidungen des Senats vom 11. Mai 1965 (a.a.O.) und vom 16. Februar 1967 (a.a.O.) ausgeführt, daß Ansprüche auf Ausgleichsleistungen kein Surrogat des geschädigten Wirtschaftsgutes und deshalb nicht Nachlaßvermögen sind, wenn der Geschädigte vor dem 1. April 1952 verstorben ist.

  • BVerwG, 16.02.1967 - III C 160.65

    Feststellung eines Kriegssachschadens an einem Grundstück - Antragsberechtigung

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1974 - III CB 71.69
    Denn sowohl durch den Gesetzeswortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG als auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend klargestellt und damit nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig, daß Erben im Sinne des § 229 LAG diejenigen sind, die nach bürgerlichem Recht Erben des vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten sind (vgl. u.a. Urteil vom 16. Februar 1967 - BVerwG III C 160.65 - [ZLA 1967, 165]).

    In der vorgenannten Entscheidung ist ebenso wie in den weiteren - bereits erwähnten - Entscheidungen des Senats vom 11. Mai 1965 (a.a.O.) und vom 16. Februar 1967 (a.a.O.) ausgeführt, daß Ansprüche auf Ausgleichsleistungen kein Surrogat des geschädigten Wirtschaftsgutes und deshalb nicht Nachlaßvermögen sind, wenn der Geschädigte vor dem 1. April 1952 verstorben ist.

  • BVerwG, 30.08.1962 - VIII C 49.60
    Auszug aus BVerwG, 30.08.1974 - III CB 71.69
    Denn die Versagung rechtlichen Gehörs bei einer einzelnen tatsächlichen Feststellung ist dann unschädlich, wenn es auch in revisionsrichterlicher Betrachtung auf diese Feststellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen konnte (vgl. Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG VIII C 49.60 - [Buchholz 310 § 108 Nr. 22 = BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60]]).
  • BVerwG, 30.08.1972 - VII B 43.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1974 - III CB 71.69
    Alle diese Fragen beziehen sich einerseits auf den vorliegenden Einzelfall und sind schon aus diesem Grunde nicht grundsätzlich klärungsbedürftig; andererseits sind sie auch nicht klärungsfähig, weil sie sich auf die Auslegung irreversiblen ausländischen Rechts beziehen (vgl. Beschluß vom 30. August 1972 - BVerwG VII B 43.71 - [Buchholz 310 § 137 Nr. 53]), das hier vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden ist und von dem der beschließende Senat - wie von tatsächlichen Feststellungen - auszugehen hat, da insoweit eine unzureichende Ermittlung des ausländischen Rechts (§ 293 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO) nicht gerügt ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
  • BVerwG, 22.03.1973 - III C 61.71

    Schadensfeststellung eines Altenteilsanspruchs - Ermittlung eines Kapitalwertes -

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1974 - III CB 71.69
    Aus der letztgenannten Entscheidung sowie aus dem weiteren Urteil vom 22. März 1973 - BVerwG III C 61.71 - (ZLA 1973, 119) ergibt sich ferner, daß der Altenteilsverpflichtete - im vorliegenden Fall der Beigeladene - zugleich als Erbe des vor dem 1. April 1952 verstorbenen Altenteilsberechtigten einen Ausgleichsanspruch, der sich eben nur auf die rückständigen Leistungen aus dem Altenteilsrecht bezieht, in seiner Person erworben haben kann, der nach § 232 Abs. 2 LAG als mit dem 1. April 1952 entstanden gilt.
  • BVerwG, 18.07.1973 - III B 1.73

    Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlerhafter Belehrung über die gegen dieses Urteil

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1974 - III CB 71.69
    Soweit der Kläger Verstöße gegen die Denkgesetze, Erfahrungssätze sowie allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung rügt, macht er keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, sondern wendet sich vielmehr gegen die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht (vgl. hierzu u.a. Beschluß vom 18. Juli 1973 - BVerwG III B 1.73 - [ZLA 1973, 117]), das gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.
  • BVerwG, 02.03.1967 - III C 10.66
    Auszug aus BVerwG, 30.08.1974 - III CB 71.69
    Denn sowohl durch den Gesetzeswortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG als auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend klargestellt und damit nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig, daß Erben im Sinne des § 229 LAG diejenigen sind, die nach bürgerlichem Recht Erben des vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten sind (vgl. u.a. Urteil vom 16. Februar 1967 - BVerwG III C 160.65 - [ZLA 1967, 165]).
  • BVerwG, 08.03.1963 - V CB 207.62

    Antrag auf Erteilung einer Härtebeihilfe nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG) - Rüge

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1974 - III CB 71.69
    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör überhaupt in Betracht kommen kann, nachdem der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter, die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen waren und eine Verlegung des Termins nicht beantragt hatten, den Verhandlungstermin nicht wahrgenommen sowie sich ausdrücklich mit einer Entscheidung nach Aktenlage einverstanden erklärt und sich damit der Möglichkeit begeben haben, zu den in der mündlichen Verhandlung etwa zutage getretenen Tatsachen Stellung zu nehmen (vgl. hierzu Beschluß vom 8. März 1963 - BVerwG V CB 207.62 - nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 14.03.1963 - III C 101.60
    Auszug aus BVerwG, 30.08.1974 - III CB 71.69
    Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem bezeichneten Urteil des beschließenden Senats vom 14. März 1963 - BVerwG III C 101.60 - (Buchholz 427.3 § 232 Nr. 4 = ZLA 1963, 300) deshalb ab, weil - wie der Kläger meint - für die Geschädigteneigenschaft im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG auf die Erbfolge abgestellt und damit im Ergebnis der Lastenausgleichsanspruch als zum Nachlaß gehörig angesehen werde.
  • BVerwG, 02.08.1990 - 9 C 22.89

    Fortführung einer früheren politischen Betätigung im Heimatstaat

    Deshalb käme der gerügten Gehörsverletzung, wenn sie vorliegt, aus revisionsgerichtlicher Sicht keine Auswirkung zu für die - allein entscheidungserhebliche - Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß die Beziehungen des Klägers zu dieser Partei in seiner Heimat jedenfalls nicht von nennenswertem, eine Verfolgungsgefahr begründenden Umfang und nicht von solcher Intensität waren, daß sie als Ausdruck einer die persönliche Identität prägenden Überzeugung angesehen werden könnten; sie hätte daher keine die Entscheidung beeinflussende Bedeutung (vgl. dazu Beschluß vom 30. August 1974 - BVerwG 3 CB 71.69 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 22 m.w.N. und Urteil vom 2. Juli 1981 - BVerwG 5 C 67.80 - Buchholz a.a.O. Nr. 32).
  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 49.76

    Anspruch auf Bescheinigung einer längeren Haftzeit in der

    Ob dieses Vorgehen in vollem Umfang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang steht (BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60]; 24, 264 [267]; Beschluß vom 30. August 1974 - BVerwG III CB 71.69 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 22]; Beschluß vom 9. November 1976 - BVerwG VIII B 31.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 24]), ist ohne rechtliche Bedeutung.
  • BVerwG, 22.08.1974 - III C 15.73

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Erörterungspflicht durch unterlassene

    Da hiernach die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Girokonto in M. sei ein gemischtes Konto gewesen und als solches dem Vermögen des durch Vertreibung in Verlust geratenen Betriebes zuzurechnen, schon für sich allein die Anwendung des § 21 Abs. 1 FG rechtfertigt, braucht trotz der Vorschrift des § 138 Nr. 3 VwGO (vgl. hierzu Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG VIII C 49.60 - [Buchholz 310 § 108 Nr. 22 = BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60]] sowie Beschluß vom 30. August 1974 - BVerwG III CB 71.69 -) nicht mehr auf die Rügen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eingegangen zu werden.
  • BVerwG, 17.07.1990 - 3 C 77.88
    Abgesehen hiervon erweist sich selbst bei Versagung rechtlichen Gehörs bei einer einzelnen tatsächlichen Feststellung dies als unschädlich, wenn es auch in revisionsrichterlicher Sicht auf diese Feststellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG 8 C 49.60 - in BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60] ; Beschluß vom 30. August 1974 - BVerwG 3 CB 71.69 - in Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 22).
  • BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 18.81

    Vereinbarkeit der besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung eines Realschulrektors

    Die zur I. erörterte Versagung des rechtlichen Gehörs läßt diesen Teil des angefochtenen Urteils unberührt, weil sie dazu in keinem Zusammenhang steht (vgl. BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60]; Beschluß vom 30. August 1974 - BVerwG 3 CB 71.69 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 22]).
  • BVerwG, 09.11.1976 - 8 B 31.76

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Indessen sind in der Rechtsprechung Einschränkungen gemacht worden, die - soweit hier erheblich - dahin gehen, daß die Ursächlichkeit des Mangels trotz der Regelung in § 138 Nr. 3 VwGO verneint wird, wenn dieser sich auf eine einzelne Feststellung bezieht, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG VIII C 49.60 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 22]; vom 22. März 1963 - BVerwG VII C 69.62 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 23]; vom 8. Juli 1970 - BVerwG VIII C 38.69 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 44]; BVerwGE 24, 264 [267 ff.]; Beschluß vom 30. August 1974 - BVerwG III CB 71.69 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 22]).
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